Teilung von Grundstücken

Grundstücksteilungen vorab prüfen

Entsprechend den Vorschriften des §19 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist die Teilung von Grundstücken auf Antrag der Eigentümer möglich. Grundsätzlich geht einer Teilung im Grundbuch eine Zerlegung im Liegenschaftskataster voraus. Ein Antrag auf Teilung sollte vorher durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geprüft werden. Die Teilung eines bebauten Grundstücks benötigt nach §7 Bauordnung NRW (BauO NRW) zu ihrer Wirksamkeit eine Teilungsgenehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde – in einfachen Fällen kann durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. In beiden Fällen ist vorab zu berücksichtigen, wie das Grundstück zukünftig genutzt werden soll und welche rechtlichen Rahmenbedingungen vorliegen.

Bei allen Ihren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und erklären Ihnen den Ablauf einer Teilung.

Noch Fragen?

Sie wissen nicht, wie Sie Ihre geplante Grundstücksteilung einordnen sollen? Kein Problem! Sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

Bestehende Eigentumsgrenzen sind oftmals noch nicht mit modernen Instrumenten vermessen, sondern in vermessungstechnische Linien-Netze eingebunden.

Worauf müssen Sie bei einer Grundstücksteilung achten?

Die Teilung von Grundstücken darf Bauordnungs- sowie Bauplanungsrecht nicht widersprechen. Insbesondere die Regelungen zu Abstandsflächen und Brandschutz, sowie zur Erschließung des Grundstücks müssen beachtet werden. Bestehen Einschränkungen oder Anforderungen – wie Größe oder Form des Grundstücks – aus einem rechtskräftigen Bebauungsplan? Oft ist es gar nicht so einfach, überhaupt an alle notwendigen Daten heranzukommen.

Es ist vorab zu prüfen, ob eine Teilung zukünftige Interessen behindert. In Grundstücksfragen ist ein langfristiger zeitlicher Horizont maßgebend, so sind Vor- und Nachteile gründlich abzuwägen.

Grenzsteine dienen der dauerhaften Abmarkung von Grenzpunkten. Sie dürfen nicht ohne weiteres entfernt werden.

Ablauf einer Grundstücksteilung

Die Teilung von Grundstücken ist in bestimmten Fällen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen. Etwa dann, wenn das zu teilende Grundstück bebaut ist, oder wenn eine Baugenehmigung vorliegt. Damit eine Teilungsgenehmigung erteilt werden kann, ist neben einem Antrag auf Grundstücksteilung auch ein Amtlicher Lageplan nach §17 BauPrüfVO vorzulegen. In diesem Amtlichen Lageplan wird die bauliche Situation auf dem Baugrundstück sowie die geplante Grenze dargestellt. Hierfür ist das Grundstück zu vermessen. Öffnungen in Wänden oder Gebäuden verhindern regelmäßig eine Teilungsgenehmigung oder erfordern die Eintragung von Baulasten. Auch die Erschließung ist regelmäßig zu sichern. In einfachen Fällen kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (an Stelle der Teilungsgenehmigung) ausgestellt werden.

Nach Erteilung der Teilungsgenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann die örtliche Teilungsvermessung durchgeführt werden. Dabei werden die bestehenden Eigentumsgrenzen unter Berücksichtigung des Katasternachweises untersucht (Grenzermittlung). Nicht mehr vorhandene Abmarkungen von Grenzpunkten werden im notwendigen Umfang wiederhergestellt, die Abmarkungen der neuen Grenzpunkte werden erstmalig in die Örtlichkeit übertragen.

Die Beteiligten (Eigentümer, ggf. Erwerber, durch Abmarkung betroffene Nachbarn…) werden zu einem Grenztermin geladen. In diesem Termin werden die Ergebnisse der Grenzuntersuchung und die neuen Grenzen sowie Abmarkungen vor Ort und anhand einer Skizze erläutert. Die alten und neuen Grenzpunkte werden angezeigt oder bekanntgegeben. Das Ergebnis des Grenztermins wird in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Nicht erschienene Beteiligte werden anschließend über das Ergebnis des Grenztermins schriftlich informiert (neue Abmarkungen werden schriftlich bekanntgegeben). Sobald die neue Grenze und die neuen Grenzzeichen von den Beteiligten anerkannt worden sind (oder als anerkannt gelten), werden die notwendigen Unterlagen an die zuständige Katasterbehörde zur Übernahme eingereicht. Die Katasterbehörde teilt die Fortführung des Liegenschaftskatasters mittels Fortführungsmitteilung anschließend den Eigentümern und dem Grundbuchamt mit.

Damit eine neue Grenze festgestellt werden kann, müssen alle Eigentümer des zu teilenden Grundstücks die neue Grenze anerkennen. Eigentumsverhältnisse sind insbesondere bei Erbengemeinschaften, Todesfällen, juristischen Personen oder sonstigen Konstellationen vorab zu berücksichtigen. Nachbarn können die Feststellung einer neuen Grenze grundsätzlich nicht verhindern, da Nachbarn nur aufgrund der neuen Abmarkung in einer bestehenden Flurstücksgrenze beteiligt werden.

Sie möchten Ihr Grundstück teilen lassen? Sprechen Sie uns gerne an.

Die Teilungsvermessung ist eine Amtshandlung. Demnach ist die jeweils geltende Kostenordnung anzuhalten.

Kosten einer Grundstücksteilung

Gebühren für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens werden nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) ermittelt.

Die Gebühr für eine Teilungsvermessung setzt sich aus drei Tarifstellen zusammen:

  • die Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 Euro
  • die Basisgebühr für die Grenzniederschrift in Höhe von 460 Euro
  • eine variable Tarifstelle in Abhängigkeit der Größe der Teilparzellen und des Bodenrichtwerts (BORIS.NRW). Wobei zu berücksichtigen ist, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist.
  • Beispiel: Zerlegung eines 1.000 m² Flurstücks in zwei gleichgroße Parzellen (je 500 m²) bei einem Bodenrichtwert von 490 Euro.
    • 1 Flurstück (> 100m² – 500m²) zu 1.419,50 Euro
    • Der Wertfaktor für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis 500 Euro/m² beträgt 1,6: Summe 1.419,50 Euro * 1,6 entspricht 2.271,20 Euro
  • Die Teilung kostet insgesamt 350 Euro + 460 Euro + 2.271,20 Euro = 3.431,20 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer i.H.v. 19 %, was einem Betrag nach Steuern von 4.083,13 Euro entspricht.

Gerne erstelen wir Ihnen vorab eine Kostenschätzung für Ihren konkreten Fall.

FAQ

Häufige Fragen

Wer nimmt eine Grundstücksteilung vor?

Eine Grundstücksteilung kann entsprechend § 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) nur durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden und im Land Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchgeführt werden.

Wie lange dauert eine Grundstücksteilung?

Bis eine Teilungsvermessung im Grundbuch rechtskräftig abgeschlossen ist, vergehen je nach zuständigem Katasteramt einige Monate nach Antragsstellung. Bei einem unbebauten Grundstück ist unter Umständen keine Teilungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erfoderlich ist, wodurch die Bearbeitungszeit reduziert werden kann. Der eigentliche Vermessungstermin vor Ort ist am wenigsten zeitintensiv. Dieser ist in 1 – 2 Tagen abgeschlossen. Nach dem Einreichen der Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde benötigt diese für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster bis zu 6 Monate (Abhängig vom Katasteramt!). Nach der Übernahme werden die nötigen Informationen an das Grundbuchamt weitergeleitet. Dieses benötigt weitere 2 – 4 Wochen für die Fortführung und Erzeugung der neuen Grundbuchblätter.

Wer bezahlt eine Grundstücksteilung?

Grundsätzlich trägt der Antragsteller oder die Antragstellerin die Kosten. Dies sind entweder die Eigentümer oder die interessierten Käufer des zu teilenden Grundstücks. Die Gebühren können bei mehreren Parteien aufgeteilt werden.

Was ist eine Abmarkung?

Grenzpunkte sind abzumarken. Somit ist die Abmarkung die Darstellung eines Grenzpunktes in der Örtlichkeit, die man „sehen“ kann. Eine Abmarkung ist das Grenzzeichen zu einer rechtmäßigen Grenze, etwa ein Grenzstein, ein Meißelzeichen oder auch eine Gebäudeecke.

Was ist ein Grenztermin?

In einem Grenztermin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen schriftlich abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Grundstücksgrenzen angezeigt und erläutert. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt laut §21 VermKatG NRW als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben wurden.

Ich möchte einen Teil eines Grundstücks kaufen – wann muss ich zum Notar?

Der Grundstückskaufvertrag (über ein noch zu teilendes Grundstück) kann vor Ausführung der Teilung beurkundet werden. Alternativ kann auch erst geteilt werden, wodurch der abgeschriebene Grundstücksteil direkt veräußert wird. Welche Vorgehensweise besser ist hängt insbesondere vom Zeitplan, der Finanzierung und der Konstellation zw. Eigentümer und Erwerber ab.

KONTAKT

Wir bieten hoheitliche Vermessungen, Ingenieurvermessungen und vieles mehr an. Sprechen Sie uns gerne an.

Vermessungsbüro Kappas und Kappas GbR
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