Ablauf einer Grundstücksteilung
Die Teilung von Grundstücken ist in bestimmten Fällen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen. Etwa dann, wenn das zu teilende Grundstück bebaut ist, oder wenn eine Baugenehmigung vorliegt. Damit eine Teilungsgenehmigung erteilt werden kann, ist neben einem Antrag auf Grundstücksteilung auch ein Amtlicher Lageplan nach §17 BauPrüfVO vorzulegen. In diesem Amtlichen Lageplan wird die bauliche Situation auf dem Baugrundstück sowie die geplante Grenze dargestellt. Hierfür ist das Grundstück zu vermessen. Öffnungen in Wänden oder Gebäuden verhindern regelmäßig eine Teilungsgenehmigung oder erfordern die Eintragung von Baulasten. Auch die Erschließung ist regelmäßig zu sichern. In einfachen Fällen kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (an Stelle der Teilungsgenehmigung) ausgestellt werden.
Nach Erteilung der Teilungsgenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann die örtliche Teilungsvermessung durchgeführt werden. Dabei werden die bestehenden Eigentumsgrenzen unter Berücksichtigung des Katasternachweises untersucht (Grenzermittlung). Nicht mehr vorhandene Abmarkungen von Grenzpunkten werden im notwendigen Umfang wiederhergestellt, die Abmarkungen der neuen Grenzpunkte werden erstmalig in die Örtlichkeit übertragen.
Die Beteiligten (Eigentümer, ggf. Erwerber, durch Abmarkung betroffene Nachbarn…) werden zu einem Grenztermin geladen. In diesem Termin werden die Ergebnisse der Grenzuntersuchung und die neuen Grenzen sowie Abmarkungen vor Ort und anhand einer Skizze erläutert. Die alten und neuen Grenzpunkte werden angezeigt oder bekanntgegeben. Das Ergebnis des Grenztermins wird in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Nicht erschienene Beteiligte werden anschließend über das Ergebnis des Grenztermins schriftlich informiert (neue Abmarkungen werden schriftlich bekanntgegeben). Sobald die neue Grenze und die neuen Grenzzeichen von den Beteiligten anerkannt worden sind (oder als anerkannt gelten), werden die notwendigen Unterlagen an die zuständige Katasterbehörde zur Übernahme eingereicht. Die Katasterbehörde teilt die Fortführung des Liegenschaftskatasters mittels Fortführungsmitteilung anschließend den Eigentümern und dem Grundbuchamt mit.
Damit eine neue Grenze festgestellt werden kann, müssen alle Eigentümer des zu teilenden Grundstücks die neue Grenze anerkennen. Eigentumsverhältnisse sind insbesondere bei Erbengemeinschaften, Todesfällen, juristischen Personen oder sonstigen Konstellationen vorab zu berücksichtigen. Nachbarn können die Feststellung einer neuen Grenze grundsätzlich nicht verhindern, da Nachbarn nur aufgrund der neuen Abmarkung in einer bestehenden Flurstücksgrenze beteiligt werden.