Eine Grenzvermessung dient der Feststellung bestehender Grundstücksgrenzen, der (Neu-) Abmarkung oder amtlichen Bestätigung bestehender Grenzpunkte. Grundsätzlich gelten Grundstücksgrenzen als festgestellt, wenn das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt worden ist und an der Zuverlässigkeit der ursprünglichen Aufmessung keine Zweifel bestehen. Dies ist grundsätzlich ab der Neuvermessungsanweisungen VIII und IX vom 25. Oktober 1881 der Fall. Alle Grenzen die vorher entstanden sind, können als nicht festgestellt gelten. Weiterhin kann es sein, dass der Katasternachweis nicht mehr in die Örtlichkeit übertragen werden kann. Auch hier kann eine Grenzvermessung helfen, den Sachverhalt zu klären.
Diese Unklarheiten können zum einen in der Örtlichkeit auftreten, wenn keine Abmarkungen mehr vorhanden sind. Auf der anderen Seite kann eine unklare Grenze auch aus juristischer Sicht zu Schwierigkeiten führen, etwa wenn Sie mit Grenzbezug neubauen wollen.
Im Zuge der Grenzvermessung wird die Lage der Flurstücksgrenze unter Berücksichtigung der Nachweise im Liegenschaftskataster ermittelt und ordnungsgemäß in die Örtlichkeit übertragen. Abmarkungsmängel (also etwa ein fehlender Grenzstein) können behoben werden.
Bevor Sie einen neuen Zaun errichten oder bauliche Anlagen planen, sollten Sie sich daher mit Ihren Nachbarb über den genauen Grenzverlauf verständigen und sich davon überzeugen, dass dieser tatsächlich dem Nachweis im Liegenschaftskatatser entspricht.
Kurz: durch eine Grenzvermessung können Abmarkungen von Grenzpunkten erneuert werden. Weiterhin können bestehende Flurstücksgrenzen festgestellt werden.