Wird ein neues Gebäude errichtet, ist es grundsätzlich einzumessen, damit es in das Liegenschaftskataster übernommen werden kann. So kann die Liegenschaftskarte aktualisiert werden. Diese Pflicht zur Gebäudeeinmessung obliegt entsprechend § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW allen Bauleuten. Es sind sogar zeitliche Fristen formuliert, welche für die Bauleute gelten. Somit ist zu empfehlen, die Gebäudeeinmessung möglichst zeitnah nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu beauftragen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind zur Gebäudeeinmessung nach § 16 befugt.
Die Gebäudeeinmessung dient dazu, die genaue Position, Ausdehnung und Gebäudefunktion von Gebäuden in Bezug auf das Liegenschaftskataster vermessungstechnisch zu ermitteln. Einige Gebäude – etwa Garagen – sind unter Umständen nicht von der Gebäudeeinmessungspflicht betroffen, sprechen Sie uns gerne an, um das in Ihrem Fall zu klären.