Gebäudeeinmessungspflicht

Was ist eine Gebäudeeinmessung nach § 16 VermKatG?

Wird ein neues Gebäude errichtet, ist es grundsätzlich einzumessen, damit es in das Liegenschaftskataster übernommen werden kann. So kann die Liegenschaftskarte aktualisiert werden. Diese Pflicht zur Gebäudeeinmessung obliegt entsprechend § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW allen Bauleuten. Es sind sogar zeitliche Fristen formuliert, welche für die Bauleute gelten. Somit ist zu empfehlen, die Gebäudeeinmessung möglichst zeitnah nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu beauftragen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind zur Gebäudeeinmessung nach § 16 befugt.

Die Gebäudeeinmessung dient dazu, die genaue Position, Ausdehnung und Gebäudefunktion von Gebäuden in Bezug auf das Liegenschaftskataster vermessungstechnisch zu ermitteln. Einige Gebäude – etwa Garagen – sind unter Umständen nicht von der Gebäudeeinmessungspflicht betroffen, sprechen Sie uns gerne an, um das in Ihrem Fall zu klären.

 

Noch Fragen?

Sie wissen nicht, wie Sie Ihre geplante Gebäudeeinmessung einordnen sollen? Kein Problem! Sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

Der sogenannte Fortführungsriss dokumentiert die vermessungstechnische Ausarbeitung und wird an die Katasterbehörde übermittelt, wo er archiviert wird.

Aufforderung zur Gebäudeeinmessung

Üblicherweise werden Bauleute durch die zuständige Katasterbehörde zur Gebäudeeinmessung aufgefordert. Diese Aufforderung zur Gebäudeeinmessung können Sie an uns weiterleiten, wir kümmern uns um alles weitere. Ihre Pflicht ist damit zunächst erfüllt.

Alternativ können Sie uns auch direkt nach Fertigstellung des Gebäudes beauftragen. Die Aufforderung des zuständigen Katasteramtes erfolgt dann nicht, weil wir das Auftragsverhältnis weiterleiten. Wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten nach Antragsstellung bei der zuständigen Katasterbehörde einzureichen.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zeichnet einen Fortführungsriss, in dem der Messaufbau dargestellt wird und stellt diesen samt aller Messwerte der Katasterbehörde zur Verfügung. Gebäude, die vor 1972 errichtet wurden, sind von der Gebäudeeinmessungspflicht befreit.

Bei der Gebäudeeinmessung werden die Gebäudeecken z.B. mit einem Tachymeter im Landeskoordinatensystem koordiniert.

Für welche Gebäude gilt die Gebäudeeinmessungspflicht?

Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 11. Juli 1972 unterliegen die meisten Gebäude der Gebäudeeinmessungspflicht. Unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ist der Eigentümer kraft Gesetzes verpflichtet, die Gebäudeeinmessung eigenständig ohne Aufforderung zu beantragen. Anschließend hat die Vermessungsstelle die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten bei der Katasterbehörde einzureichen. Einige Gebäude sind von der Gebäudeeinmessungspflicht ausgenommen, beispielsweise Garagen mit bis zu 30 m² Bruttogrundfläche und einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m im Innenbereich. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind Garagen einmessungspflichtig.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung unterliegt nicht der Verjährung. Beabsichtigen Sie den Erwerb einer Immobilie, sollte Sie prüfen, ob die Gebäude eingemessen sind. Ansonsten kann es sein, dass Sie zukünftig zur Gebäudeeinmessung aufgefordert werden.

Sie möchten, dass wir Ihre Gebäudeeinmessung durchführen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Die Gebäudeeinmessung ist eine hoheitliche Vermessungstätigkeit, welche nach der Kostenordnung abzurechnen ist.

Was kostet eine Gebäudeeinmessung nach §16 VermKatG?

Gebühren über Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens werden nach der jeweils geltenden Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) ermittelt.

Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung setzt sich aus zwei Tarifstellen zusammen. Die Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 Euro und die Gebühr für das Gebäude in Abhängigkeit der Normalherstellungskosten des Jahres 2010 (NHK 2010):

  1. bis einschließlich 25 000 Euro Gebühr: 240 Euro
  2. über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro Gebühr: 480 Euro
  3. über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro Gebühr: 720 Euro
  4. über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro Gebühr: 1.200 Euro
  5. über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 1.920 Euro

Somit ergibt sich eine Gebühr von 1070 Euro + MwSt. für ein Gebäude mit Normalherstellungskosten zwischen 100.000 und 350.000 Euro. Dies entspricht einem üblichen Einfamilienwohnhaus. Es werden nicht die aktuellen Herstellungskosten berücksichtigt!

Hinweis: hier wird die Kostenordnung vom 07. Januar 2023 dargestellt.

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Wir bieten hoheitliche Vermessungen, Ingenieurvermessungen und vieles mehr an. Sprechen Sie uns gerne an.

Vermessungsbüro Kappas und Kappas GbR
Mathias-Giesen-Straße 13 a, 41540 Dormagen

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