Der Grenzstein als Abmarkung im Liegenschaftskataster

Vermesser oder Vermesserinnen sind häufig mit Spaten bewaffnet anzutreffen. Voller Eifer wird der Boden aufgegraben, dem Außenstehenden bleibt der Zweck dieser Leibesübung oft schleierhaft. „Was suchen Sie denn da?“ lautet oft die Frage. Grenzsteine suchen wir! Für Außenstehende ist das nicht nachvollziehbar, wusste Opa Jupp doch schon vor 50 Jahren, dass der Zaun genau auf der Grenze steht. Wofür braucht man denn da einen Grenzstein – der ist ja sowieso weg. Nein, der steht oftmals nur tief etwa unter dem Fundament des Zaunpfahls. Oder eben wirklich „weg“. Unter Grenzsteinen wurden in der Vergangenheit regelmäßig unterirdische Sicherungen, wie etwa kleine Glasflaschen (der hochprozentige Inhalt wurde im Außendienst konsumiert), gesetzt. Wird ein Grenzstein oder eine unterirdische Sicherung gefunden, löst das bei Vermessern regelmäßig Glücksgefühle aus. Mit Hilfe von unterschiedlichen Schaufeln, „Schäufelchen“ und Bürsten wird der tiefstehende Grenzstein akribisch freigelegt. Steht der Stein Lotrecht? Nachdem der Mittelpunkt identifiziert worden ist, kann dieser vermessen werden. Entspricht der Grenzstein in seiner Lage dem Katasternachweis, kann Opa Jupps Aussage entweder bestätigt oder widerlegt werden. Der Katasternachweis zählt! Das Ergebnis der Grenzuntersuchung wird im Grenztermin bekanntgegeben – wenn der Zaun falsch steht, steht er falsch. Doch was macht so einen Grenzstein eigentlich so besonders?

Grenzstein mit Markierung für den Grenztermin.

Eine kurze rechtliche Einordnung

Ein Grenzstein ist eine fest in den Boden eingelassene ebenerdige Markierung, welche dazu dient, die genaue Lage von Grundstücksgrenzen zu kennzeichnen. Eindeutige, dauerhafte und rechtswirksame Grenzsteine zur Kennzeichnungen von Grundstücksgrenzen werden Abmarkungen genannt. Diese Abmarkungen sind ein wichtiges Element in der Katastervermessung und dienen als dauerhafte Zeichen, um die Eckpunkte eines Grundstücks oder die Grenzen zwischen zwei angrenzenden Grundstücken anzuzeigen. Die rechtliche Bedeutung von Grenzsteinen ist erheblich, da sie zur Vermeidung von Grenzstreitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern beitragen.

Das Verfahren zur Festlegung und Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen ist gesetzlich geregelt. Das Abmarken von Grenzpunkten ist ein Verwaltungsakt. In Nordrhein-Westfalen, wie auch in anderen Bundesländern Deutschlands, ist das Setzen, Entfernen oder Verändern der Position von Abmarkungen streng geregelt. Diese Tätigkeiten dürfen in der Regel nur von amtlich zugelassenen Vermessungsingenieuren (oder den zuständigen Behörden) durchgeführt werden. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) sowie in entsprechenden Verordnungen festgelegt. Wer Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, hat auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle vornehmen zu lassen.

Markierter Grenzstein unter einem Fundament.

Funktion der Abmarkung

Rechtlich gesehen haben Abmarkungen in Nordrhein-Westfalen unter anderem folgende Bedeutungen:

  • Beweisfunktion: Sie dienen als Beweismittel für die Lage und den Verlauf von Grundstücksgrenzen. Ihre Positionen sind in den amtlichen Katasterunterlagen dokumentiert.
  • Schutzfunktion: Abmarkungen schützen vor unbeabsichtigten Grenzüberschreitungen (etwa beim Bau) und damit verbundenen rechtlichen Streitigkeiten. Sie machen die Grenzen für jedermann sichtbar und nachvollziehbar.
  • Rechtssicherheit bei Transaktionen: Beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken bieten die durch Abmarkungen markierten Grenzverläufe eine wichtige Grundlage für die rechtliche Sicherheit der Transaktion.
Nichts gefunden!

Die Entfernung oder Beschädigung von Abmarkungen oder Grenzsteinen ohne behördliche Genehmigung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Strafen oder der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Werden Grenzstreitigkeiten gerichtlich geklärt, spielen die im Liegenschaftskataster dokumentierten Abmarkungen und Grenzverläufe eine zentrale Rolle. Wird ein Grenzstein entfernt, damit der Zaun „besser“ in die Grundstücksecke passt, wird gegen geltendes Recht verstoßen. Das Entfernen von Grenzsteinen ist kein Kavaliersdelikt. Der oder die Grenznachbarn haben ein Recht darauf, dass die Abmarkung wiederhergestellt wird.

Soll eine verlorengegangene Abmarkung oder ein zerstörter Grenzstein wiederhergestellt werden, kann das durch eine Grenzvermessung erfolgen. Bei Teilungsvermessungen werden Abmarkungsmängel regelmäßig beseitigt. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Grundstücksgrenze verläuft, führen wir gerne eine Grenzanzeige durch.